Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmier- und IT-Beratungsleistungen, digitalen Produkten (Plugins/Erweiterungen) sowie Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten – ausschließlich B2B
Christian Reiter, CRSOFT – software development & IT consulting
Inhaber: Christian Reiter (Einzelunternehmen)
Business Campus Ehrenhausen, Suppanstraße 69, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich
UID-Nr.: ATU65117358 · GISA-Zahl: 10779590
Gewerbe: Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
E-Mail: office@crsoft.at · Tel.: +43 699 18025775, +43 699 10747689
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Gültigkeit
1.1. Diese AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Organisations-, Programmier- und IT-Beratungsleistungen, die Erstellung von Individualsoftware und Plugins, den Verkauf digitaler Standardprodukte (Plugins/Erweiterungen, insbesondere für die Software Smartstore) über den Webshop des Auftragnehmers sowie die Einräumung von Nutzungs- und Werknutzungsbewilligungen.
1.2. Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts, jeweils in Ausübung ihrer unternehmerischen bzw. beruflichen Tätigkeit. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG ist ausgeschlossen. Mit der Bestellung bzw. Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, Unternehmer zu sein. Verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere das FAGG, ein Rücktritts-/Widerrufsrecht im Fernabsatz) finden keine Anwendung.
1.3. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich (auch per E-Mail) bestätigt werden, und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Beim Erwerb digitaler Produkte über den Webshop gilt ergänzend Punkt 4. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen, auch ohne gesonderten Widerspruch im Einzelfall. Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend.
§ 2 Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann insbesondere sein:
- Ausarbeitung von Organisations- und Umsetzungskonzepten
- Global- und Detailanalysen, IT-Consulting
- Erstellung von Individualprogrammen und individuellen Plugins/Erweiterungen (insb. für Smartstore)
- Weiterentwicklung des Smartstore-Core im Rahmen von Partner-/Auftragsprojekten
- Lieferung von Standard-Plugins/Bibliotheksprogrammen (auch über den Webshop, siehe Punkt 4)
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte und von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungs- und Migrationsunterstützung)
- Telefonische bzw. elektronische Beratung und Support
- Programm- und Softwarewartung
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Konzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen, Zugänge und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten und erforderliche Systemzugänge in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird auf einer zu Testzwecken bereitgestellten Anlage bereits im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualsoftware und Plugins ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausarbeitet bzw. die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber, die in einem Protokoll bestätigt wird (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der gemäß Punkt 2.2. bereitgestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber diesen Zeitraum ohne Programmabnahme verstreichen, gilt die Software mit dem Enddatum dieses Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb gilt sie jedenfalls als abgenommen. Etwaige Mängel – das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung – sind ausreichend dokumentiert zu melden; der Auftragnehmer ist um rasche Mängelbehebung bemüht. Bei wesentlichen, den Echtbetrieb verhindernden Mängeln ist nach Behebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
2.5. Bei Bestellung von Standard-/Bibliotheksprogrammen und Standard-Plugins bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Produkte gemäß der jeweiligen Produktbeschreibung.
2.6. Stellt sich im Zuge der Arbeiten heraus, dass die Ausführung gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, hat der Auftragnehmer dies sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht entsprechend bzw. schafft er die Voraussetzungen für die Ausführung nicht, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt; die bis dahin angefallenen Kosten, Spesen und allfällige Abbaukosten sind zu ersetzen.
2.7. Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Zusätzlich gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert verrechnet. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8. Eine barrierefreie Ausgestaltung (insb. von Websites) im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (u. a. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG sowie Barrierefreiheitsvorschriften) ist nicht im Leistungsumfang enthalten, sofern nicht gesondert vereinbart. Ist die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart, obliegt dem Auftraggeber die Prüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit. Der Auftraggeber hat von ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht nicht für die rechtliche Zulässigkeit vom Auftraggeber vorgegebener Inhalte.
2.9. Leistungscharakter: Der Auftragnehmer schuldet – sofern nicht ausdrücklich ein Werkvertrag mit definiertem Leistungserfolg vereinbart wurde – die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Insbesondere stundenbasierte Entwicklungs-, Beratungs- und Supportleistungen werden als Dienstleistung erbracht.
2.10. Datensicherung des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn von Arbeiten des Auftragnehmers an Produktiv- oder Echtsystemen aktuelle, vollständige Datensicherungen anzufertigen und deren Wiederherstellbarkeit zu prüfen. Unterlässt der Auftraggeber dies, trägt er die daraus resultierenden Folgen selbst.
§ 3 Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten nur für den jeweiligen Auftrag ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Kosten für Programmträger sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert verrechnet.
3.2. Bei Standard-/Bibliotheksprogrammen und Standard-Plugins gelten die am Tag der Lieferung bzw. Bestellung gültigen Listenpreise. Bei allen sonstigen Dienstleistungen (Beratung, Programmierung, Einschulung, Umstellungs-/Migrationsunterstützung, Support usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Ein nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Mehraufwand gegenüber dem der Kalkulation zugrunde gelegten Zeitaufwand wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
§ 4 Besondere Bestimmungen für den Verkauf digitaler Produkte (Plugins) über den Webshop
4.1. Dieser Abschnitt gilt ergänzend für den Erwerb von Standard-Plugins, Erweiterungen und sonstigen digitalen Produkten über den Webshop des Auftragnehmers.
4.2. Vertragsabschluss: Die Darstellung der Produkte im Webshop stellt kein rechtsverbindliches Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Bestellung dar. Mit Absenden der Bestellung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt mit ausdrücklicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder mit Bereitstellung des Produkts (Download/Lizenzschlüssel) zustande.
4.3. Kundenkonto: Für die Bestellung kann die Anlage eines Kundenkontos erforderlich sein. Der Auftraggeber hat wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, Zugangsdaten geheim zu halten und Änderungen aktuell zu halten.
4.4. Bereitstellung: Digitale Produkte werden ausschließlich elektronisch als Download und/oder mittels Lizenzschlüssel bereitgestellt; ein physischer Versand erfolgt nicht. Die Bereitstellung erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang.
4.5. Lizenzmodell: Sofern in der Produktbeschreibung nicht anders angegeben, berechtigt eine Lizenz zur Nutzung des Produkts in einer produktiven Shop-Instanz (eine Domain/ein Store). Test-, Staging- und Entwicklungsinstanzen desselben Auftraggebers sind zulässig. Der Erwerb weiterer Instanzen bedarf zusätzlicher Lizenzen. Umfang, Kompatibilität (insbesondere die unterstützten Smartstore-Core-Versionen) und inkludierte Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung. Die Nutzungsrechteinräumung richtet sich im Übrigen nach Punkt 8.
4.6. Updates und Support: Sofern in der Produktbeschreibung nicht anders angegeben, sind ab Kauf 12 Monate Produkt-Updates und Support (Fehlerbehebung sowie Anpassung an innerhalb dieses Zeitraums erscheinende kompatible Smartstore-Versionen im angekündigten Rahmen) inkludiert. Nach Ablauf kann der Update-/Supportzeitraum kostenpflichtig verlängert werden. Ohne aufrechte Verlängerung besteht kein Anspruch auf weitere Updates oder Support; die Nutzung der bereits bereitgestellten Version bleibt zeitlich unbegrenzt zulässig. Vom Update- und Supportanspruch umfasst sind ausschließlich Fehlerbehebungen und Kompatibilitätsanpassungen im bestehenden Funktionsumfang; neue Funktionen, Funktionserweiterungen sowie neue Hauptversionen (Major-Releases) sind ausdrücklich nicht umfasst und können gesondert kostenpflichtig erworben werden. Support wird ausschließlich während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) geleistet; ein Anspruch auf bestimmte Reaktions- oder Behebungszeiten besteht nicht, sofern nicht gesondert (z. B. in einem Service-Level-Agreement) schriftlich vereinbart.
4.7. Zahlung im Webshop: Digitale Produkte sind grundsätzlich per Vorauskasse über die im Shop angebotenen Zahlungsarten zu bezahlen.
4.8. Rückgabe/Erstattung: Da es sich um digitale, individuell bereitstellbare Inhalte und um ein reines B2B-Geschäft handelt, ist eine Rückgabe oder Erstattung nach erfolgter Bereitstellung – vorbehaltlich zwingender Gewährleistungsansprüche nach Punkt 10 – ausgeschlossen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht (Punkt 1.2).
§ 5 Liefertermin
5.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Erfüllungs-(Fertigstellungs-)termine möglichst genau einzuhalten.
5.2. Erfüllungstermine können nur eingehalten werden, wenn der Auftraggeber alle notwendigen Arbeiten, Unterlagen und Zugänge – insbesondere die akzeptierte Leistungsbeschreibung gemäß Punkt 2.3. – vollständig und rechtzeitig bereitstellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten; daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer zu Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt.
§ 6 Zahlung
6.1. Rechnungen des Auftragnehmers (inkl. USt.) sind spätestens 14 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
6.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
6.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist eine wesentliche Vertragsbedingung. Bei Nichteinhaltung ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten; alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB verrechnet; die Geltendmachung tatsächlicher Betreibungs- und Inkassokosten bleibt vorbehalten. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen kann der Auftragnehmer Terminverlust in Kraft treten lassen.
6.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur bei vom Auftragnehmer anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Rücktritt und Stornierung
7.1. Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn die vereinbarte Leistung auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegende Ereignisse – insbesondere Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren, Cyberangriffe, Ausfälle von Servern, Cloud-Diensten, Strom- oder Internetversorgung, behördliche Maßnahmen sowie Lieferengpässe oder Leistungsausfälle von Drittanbietern – entbinden den Auftragnehmer für ihre Dauer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine angemessene Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Stimmt der Auftragnehmer zu, ist er berechtigt, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
§ 8 Urheberrecht, Nutzungs- und Lizenzrechte
8.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht ein, die Software bzw. das Plugin im vereinbarten Umfang (insbesondere gemäß Lizenzmodell nach Punkt 4.5 bzw. der Auftragsvereinbarung) für den eigenen, internen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts verbleiben sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der gelieferten Software beim Auftragnehmer; der Auftraggeber ist bis dahin zu einer Nutzung nicht berechtigt. Sämtliche sonstigen Rechte, insbesondere am Quellcode, an wiederverwendbaren Komponenten, Frameworks und am Know-how, verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Übergabe des Quellcodes bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung und Vergütung.
8.2. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine über die vereinbarte Nutzung hinausgehenden Rechte erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich.
8.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist gestattet, sofern kein ausdrückliches Verbot besteht und sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke unverändert übertragen werden.
8.4. Wird für die Herstellung von Interoperabilität die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich, ist dies gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden; Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
8.5. Wird dem Auftraggeber Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z. B. Smartstore-Core der Smartstore AG, Standardsoftware von Microsoft), richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Rechteinhabers.
8.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Open-Source-Komponenten einzusetzen. Für diese gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Für durch Dritte bereitgestellte Komponenten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Lizenzverstöße, sofern diese Komponenten nicht vom Auftragnehmer eigenständig verändert oder eingebunden wurden.
§ 9 Loyalität
9.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und werden während der Vertragsdauer sowie 12 Monate nach Vertragsbeendigung jede Abwerbung und Beschäftigung – auch über Dritte – von Mitarbeitern des jeweils anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge mitgewirkt haben, unterlassen. Bei einem Verstoß ist ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von drei (3) Bruttomonatsbezügen des betreffenden Mitarbeiters zu leisten. Das richterliche Mäßigungsrecht gemäß § 1336 ABGB sowie die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleiben unberührt.
§ 10 Gewährleistung, Wartung, Updates
10.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software bzw. das Plugin die in der zugehörigen Dokumentation bzw. Produktbeschreibung beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern sie in der dort genannten Systemumgebung (insbesondere in den angegebenen Smartstore-Core- bzw. .NET-/Betriebssystemversionen) betrieben wird.
10.2. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert meldet, alle erforderlichen Unterlagen bereitstellt, weder er noch ein ihm zurechenbarer Dritter Eingriffe in die Software vorgenommen hat und die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen betrieben wird.
10.3. Im Gewährleistungsfall hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden Mängel in angemessener Frist behoben. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
10.4. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnosen sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen wurden.
10.5. Keine Gewähr besteht für Fehler, Störungen oder Schäden aufgrund unsachgemäßer Bedienung, geänderter Betriebssystem-/Shop-Komponenten, Schnittstellen und Parameter, der Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormaler Betriebsbedingungen sowie – als Smartstore-Spezifikum – aufgrund von Updates des Smartstore-Core, des zugrunde liegenden Frameworks oder von Dritt-Plugins, die außerhalb der in der Produktbeschreibung angegebenen kompatiblen Versionen liegen oder Konflikte mit anderen Erweiterungen verursachen.
10.6. Für Programme, die durch den Auftraggeber selbst oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung. Bei Änderung oder Ergänzung bestehender Programme bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung oder Ergänzung; die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
10.7. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Übergabe bzw. Bereitstellung.
10.8. Ein Anspruch auf Weiterentwicklung, Pflege oder Anpassung der gelieferten Software an künftige Systemumgebungen oder Smartstore-Versionen besteht nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung bzw. im Rahmen eines aufrechten Update-/Supportzeitraums gemäß Punkt 4.6.
10.9. Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionsbeeinträchtigungen oder -änderungen, die auf Änderungen, Fehlern oder der Einstellung externer Schnittstellen (APIs), Cloud-Dienste oder Software Dritter beruhen (beispielsweise Microsoft, Google, Apple, Amazon, Zahlungs- und Fiskalisierungsdienste wie Viveum oder Fiskaly, Übersetzungsdienste wie DeepL). Leistungen Dritter können von den jeweiligen Anbietern jederzeit geändert, eingeschränkt oder eingestellt werden; dadurch erforderliche Anpassungen der Software sind nicht vom Gewährleistungs- oder Supportanspruch umfasst und werden gesondert vergütet.
10.10. Änderungen am Smartstore-Core oder dessen Schnittstellen (APIs) können Anpassungen der Plugins erforderlich machen. Ein Anspruch auf kostenlose Anpassung besteht außerhalb eines vereinbarten Update- bzw. Supportzeitraums (Punkt 4.6) nicht.
10.11. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit oder vollständige Fehlerfreiheit der Software kann nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet werden.
10.12. Mitwirkung bei der Fehleranalyse: Der Auftraggeber hat die zur Fehleranalyse und -behebung erforderlichen Informationen – insbesondere Fehlerbeschreibungen, Logdateien, Screenshots, Konfigurationsangaben sowie erforderliche Test- und Systemzugänge – zeitnah und auf seine Kosten bereitzustellen. Verzögerungen aufgrund unterbliebener oder unvollständiger Mitwirkung sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.
§ 11 Haftung
11.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen und sonstigen vom Auftragnehmer beigezogenen Dritten. Für Personenschäden haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Darüber hinaus ist – außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle, ausgebliebene Einsparungen, Zinsverluste, Reputationsschäden, reine Vermögensschäden, Ansprüche Dritter sowie für den Verlust von Daten ausgeschlossen.
11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch angemessene organisatorische Maßnahmen sowie regelmäßige und überprüfbare Datensicherungen Schäden möglichst gering zu halten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber vermeidbar gewesen wären.
11.4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Funktionsbeeinträchtigungen oder Schäden, die auf Änderungen oder Ausfälle von Software, Betriebssystemen, Frameworks, Cloud-Diensten, Hosting-Leistungen, externen Schnittstellen (APIs) oder sonstigen Leistungen Dritter beruhen, sofern diese nicht vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
11.5. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter und entstehen dabei Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche unmittelbar gegenüber diesen Dritten, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird diese Ansprüche vorrangig gegenüber dem jeweiligen Dritten geltend machen.
11.6. Ist die Datensicherung ausdrücklich Vertragsgegenstand, haftet der Auftragnehmer für den Verlust von Daten ausschließlich im Rahmen der Wiederherstellungskosten und nur insoweit, als diese auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung unvermeidbar gewesen wären. Die Haftung ist je Schadensfall auf 10 % der jeweiligen Netto-Auftragssumme, höchstens jedoch auf EUR 15.000,– begrenzt.
11.7. Die Haftung des Auftragnehmers ist – ausgenommen bei Vorsatz sowie bei Personenschäden – der Höhe nach auf den jeweiligen Netto-Auftragswert begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Wartungs-, Support- oder Updatevereinbarungen) ist die Haftung auf das im betreffenden Vertragsjahr tatsächlich bezahlte Nettoentgelt begrenzt.
11.8. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
11.9. Weitergehende als die in diesen AGB ausdrücklich geregelten Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstigen Haftungsansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz
12.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und auch nach Vertragsende geheim zu halten.
12.2. Der Auftragnehmer hält die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und der DSGVO ein. Soweit personenbezogene Daten im Rahmen des Auftrages im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, erfolgt dies auf Grundlage einer gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitervereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM).
12.3. Die auf der Website des Auftragnehmers veröffentlichte Datenschutzerklärung ist Bestandteil der Geschäftsabwicklung und regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb einer Auftragsverarbeitung (Punkt 12.2).
§ 13 Mediation
13.1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien, zur außergerichtlichen Beilegung eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Kommt über Auswahl oder Inhalt kein Einvernehmen zustande, werden frühestens einen Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
13.2. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation gilt österreichisches Recht. Notwendige Aufwendungen einer vorangegangenen Mediation, insbesondere für beigezogene Rechtsberater, können in einem Gerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
§ 14 Salvatorische Klausel
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird der übrige Inhalt hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
15.2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz des Auftragnehmers, sohin das Landesgericht Klagenfurt, vereinbart.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
15.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Angabe von Projektart und -umfang als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.
15.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen der Vertragsabwicklung können auch per E-Mail abgegeben werden und gelten insoweit als schriftlich, sofern nicht ausdrücklich die eigenhändige Unterschrift oder eine eingeschriebene Übermittlung vereinbart ist (vgl. Punkt 7.1). Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, unter den bekanntgegebenen elektronischen Adressen erreichbar zu sein und eingehende Nachrichten empfangen zu können.
Stand: Juli 2026 (Version 3)